§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen “Kleingärtnerverein Rudolphia e.V. 1902”, abgekürzt “KGV Rudolphia”.
(2) Sitz des Vereines ist Dresden.
(3) Der Verein ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V.
(4) Der Verein ist im Amtsgericht unter Nr. VR 509 eingetragen.
(5) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
● die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf;
● die Verwaltung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen;
● die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes;
● die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
● die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten;
● die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten sowie
● den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(7) Das Nähere zur Zweckverwirklichung durch das Betreiben der Kleingartenanlage und die Nutzung der
einzelnen Kleingärten regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(8) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(9) Der Verein fördert die Kleingärtnerei als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereines zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und auch die sonstigen Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereines diese Tätigkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstandes und andere für den Verein tätige Personen einen Aufwendungsersatzanspruch für solch angemessene Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und Porto. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag um die Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Mit der Aufnahme werden die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung anerkannt. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für den Verein oder die Entwicklung der Kleingärtnerei erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung und Erbringung von Gemeinschaftsleistungen befreit.
(5) Mitglieder, die gegen die in § 1 Absatz 9 festgelegten Grundsätze verstoßen, sowie Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen oder religiösen Ausrichtung und Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereines werden oder sein. Sie können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
(2) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung stellen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
(3) Ein Vereinsmitglied kann nur jeweils ein weiteres Vereinsmitglied aufgrund einer Vollmacht in Textform in der Mitgliederversammlung vertreten. Die Vollmacht ist vor der Versammlung der Versammlungsleitung in Textform vorzulegen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung und die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen Vereinsordnungen, den Unterpachtvertrag, die Bauordnung des Stadtverbandes “Dresdner Gartenfreunde” e.V., die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sowie das Bundeskleingartengesetz in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereines zu betätigen.
b) die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für das Erbringen von Gemeinschaftsleistungen ist die Bestellung einer Ersatzkraft möglich. Ist diese nicht Mitglied im Kleingärtnerverein Rudolphia e.V. 1902, besteht über den Verein kein Unfallversicherungsschutz. Der private Unfallversicherungsschutz und die fristgerechte Zahlung der Versicherungsprämie samt Versicherungssteuer sind von der Ersatzkraft vor dem Erbringen der Gemeinschaftsleistungen in Textform zu bestätigen. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag mit der Beitragszahlung im Folgejahr zu entrichten.
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme auf der Kleingartenparzelle einen Antrag in Textform mit einer bemaßten zeichnerischen Darstellung sowie einem Lageplan einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert, sowie mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes in Textform vorliegt.
f) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
g) jede Änderung seiner Kontaktdaten dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen, wobei sämtliche Mitteilungen des Vereines dem Mitglied als zugegangen gelten, wenn sie an die letzten von dem Mitglied dem Vorstand in Textform mitgeteilten Kontaktdaten abgeschickt worden sind.
h) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung oder gegen die auf der Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung oder Beschlüsse der Vereinsorgane, kann das Verhalten durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung, sanktioniert werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Vereinsstrafen kommen zur Anwendung bei:
● wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,
● Missachtung bzw. Nichteinhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
● vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,
● Verstößen gegen das Bundeskleingartengesetz, die Rahmenkleingartenordnung, die Vereinssatzung und die Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung oder den Unterpachtvertrag,
● Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Vereinsstrafen kommen zur Anwendung:
● Verwarnung,
● befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,
● Ordnungsgeld bis zur fünffachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
● Verlust eines Vereinsamtes oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
● Abmahnung sowie
● Ausschluss nach § 7 Absatz 3 dieser Satzung.
Bei der Verhängung der Strafe ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.
(4) Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig von einem Ordnungsgeld oder einer sonstigen Strafe die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
● Austrittserklärung,
● Ausschluss,
● Streichung von der Mitgliederliste,
● Tod,
● das Erlöschen des Vereines nach seiner Auflösung.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch dessen Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
● schuldhaft die ihm aufgrund dieser Satzung, der auf der Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung oder von Beschlüssen der Vereinsorgane obliegenden Pflichten durch Tun oder Unterlassen verletzt,
● durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereines verhält,
● mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
● seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen.
Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Ausschließungsentscheidung in Textform an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Legt das Mitglied die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht formgerecht ein, gilt der Ausschluss vom Mitglied als anerkannt. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung unzulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
1. das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt;
2. das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach Mahnung in Textform durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet;
3. das Mitglied für den Verein unter den letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten seit mindestens drei Monaten nicht mehr erreichbar ist.
Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam und dem betroffenen Mitglied mitgeteilt.
Es genügt die Nachricht an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 8 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse insbesondere der Mitglieder im Verein verarbeitet. (2) Den Organen des Vereines und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
§ 9 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereines erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(2) Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle oder hybride Versammlung einberufen. Bei einer virtuellen Versammlung nehmen alle Mitglieder ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teil. Bei einer hybriden Versammlung können die Mitglieder wahlweise in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen. Die Mitglieder müssen mit ihrem Klarnamen identifizierbar sein und haben das Recht, an der Diskussion und den Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitglieder einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist von drei Wochen zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in dem Schaukasten an dem Vorstandsbungalow und in den Schaukästen an den einzelnen Eingängen zur Kleingartenanlage mit einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sachkundige Personen oder Gäste haben kein Stimmrecht.
(6) Vertreterinnen oder Vertreter des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(7) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Werden diese zur Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen, sind die Mitglieder unverzüglich durch Aushang in dem Schaukasten an dem Vorstandsbungalow und in den Schaukästen an den einzelnen Eingängen zur Kleingartenanlage hierüber zu informieren.
Über Dringlichkeitsanträge, die erst nach Ablauf der Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zustimmt und wenn diese Anträge nicht auf eine Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahl, Vorstandsabberufung sowie Auflösung des Vereines gerichtet sind.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereines bindend.
Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verdeckt erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Bei Wahlen ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber gewählt, die oder der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keine oder keiner der Bewerberinnen oder Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer oder der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, im Fall einer Wahl von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, zu unterzeichnen.
(11) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
● Beschlussfassung über die Satzung bzw. deren Änderung und Ordnungen des Vereines, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht;
● Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht;
● Wahl der Mitglieder der Kassenprüfung;
● Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses;
● Beschlussfassung über Grundsatzfragen und Anträge;
● Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.;
● Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
● Ernennung von Ehrenmitgliedern;
● jährliche Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Mitglieder der Kassenprüfung;
● Entlastung des Vorstandes;
● Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
● der oder dem Vorsitzenden und
● der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und
● der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und/oder
● der Schriftführerin oder dem Schriftführer und/oder
● der Gartenfachberaterin oder dem Gartenfachberater und/oder
● bis zu vier Beisitzenden.
(2) In den Vorstand gewählt werden können nur voll geschäftsfähige und nicht unter einer Betreuung mit Zustimmungsvorbehalt stehende Mitglieder des Vereines. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit als Mitglied aus dem Verein aus oder wird vom Gericht eine Betreuung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet, dann endet auch das Vorstandsamt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit so lange im Amt, bis eine wirksame Wieder- oder Neuwahl zu dem jeweiligen Amt stattgefunden hat.
(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Jede oder jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden oder mit deren oder dessen Zustimmung auszuüben.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen und sie zur Vornahme der dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.
(5) Außerhalb einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist die Amtsniederlegung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied möglich.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können, schwerwiegend die Interessen des Vereines geschädigt haben, aufgrund grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich. So gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der tatsächlich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend oder der Sitzung im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind, wobei die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen muss. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(10) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in Textform fassen. Der Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt wurden und bis zu dem für die Stimmabgabe vorgegebenen Zeitpunkt die für den Beschluss erforderliche Zahl an Vorstandsmitgliedern in der dafür vorgegebenen Form zugestimmt haben.
(11) Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
(12) Aufgaben des Vorstandes:
● laufende Geschäftsführung des Vereines inklusive Entscheidungen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereines,
● Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
● Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
(13) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(14) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitsgruppen gebildet und Kommissionen berufen werden.
(15) Der Vorstand ist befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
§ 12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie die Kosten für den individuellen Verbrauch von Energie und Wasser durch das Mitglied und sonstige Kosten können in der Beitragsordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes des Vereines außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch Umlagen erheben. Die Höhe der Umlage ist für das Mitglied pro Kalenderjahr auf den dreifachen Betrag des jährlichen Mitgliedsbeitrages für den Verein beschränkt.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung zu berücksichtigen.
(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfende. Nicht wählbar sind die Vorstandsmitglieder.
(2) Die Kassenprüfenden unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden sowie, ob die Mittel des Vereines wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob die Ausgaben die in dem Finanzplan beschlossenen Ansätze überschritten haben.
Zwischenprüfungen sind möglich. Über die Kassenprüfung festgestellte Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
(4) Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Es ist über die Art und Weise der Prüfungsdurchführung sowie über deren Ergebnisse Bericht zu erstatten. Der mündliche Bericht ist in Textform Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung.
(5) Die Kassenprüfenden sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.
§ 14Schlichtungsausschuss
(1) Zur Entscheidung über Streitigkeiten im Verein wird von der Mitgliederversammlung ein Schlichtungsausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dem Ausschuss sollen mindestens zwei Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Treten zwischen Mitgliedern untereinander, Mitgliedern und dem Verein, Mitgliedern und Vereinsorganen, Vereinsorganen untereinander oder zwischen Mitgliedern eines Vereinsorganes Streitigkeiten kooperativer Natur auf, die sich aus der Satzung oder den Ordnungen des Vereines in der jeweils gültigen Fassung ergeben, kann durch die Betroffenen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Er wird ausschließlich auf Antrag in Textform tätig. Durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
(3) Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betroffenen Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
(4) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solch angemessene Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und Porto. Auslagen werden nur ersetzt, wenn sie mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen sind.
Bei Bedarf können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereines diese Tätigkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
§ 15 Vereinsheim
(1) Das Gebäude ist Eigentum des Vereines.
(2) Das Vereinsheim kann auf der Grundlage eines Pacht- bzw. Mietvertrages privatwirtschaftlich als öffentliche Gaststätte betrieben werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Vertrag zu regeln. Für den Abschluss des Pacht- bzw. Mietvertrages und Änderungen bzw. Ergänzungen ist der Vorstand zuständig.
(3) Das Vereinsheim bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird vom Verein zur Durchführung von Sitzungen sowie Veranstaltungen aller Art genutzt.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.
(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereines (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Die Änderungen der Satzung werden mit deren Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
(3) Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben des Registergerichtes, des Finanzamtes oder der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit erforderlich werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2024 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
Vorstand